Wie schlimm es um das Das Corona-Ermächtigungsgesetz steht, wird anschaulich, wenn man sich folgenden Text vergegenwärtigt. (Vollständiger Text: http://jean-monnet-saar.eu/?page_id=2498)

machtfülle gesundheitsministerAuszug:

Kehren wir vor der eigenen Haustüre: Ausgerechnet in der Bundesrepublik Deutschland ist etwas Unerhörtes und nie Dagewesenes geschehen. Bundestag und Bundesrat beschlossen nicht nur umfangreiche Nachbesserungen am Infektionsschutzgesetz, sondern ermächtigten zugleich den Bundesgesundheitsminister, von all diesen Regelungen wieder abzuweichen. Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020[5] sieht u.a. Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vor, darunter auch den jetzt neugefassten § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG:

Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, … 3. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten.

Der Bundesgesundheitsminister wird danach ermächtigt, „Ausnahmen“ vom zeitgleich gerade an die Krise angepassten Gesetz „zuzulassen“. Die wissenschaftliche Community hat die gut versteckte Regelung bemerkt und erste Schüsse schneller abgefeuert, als der Bundespräsident ausfertigen konnte: „Mit der Ermächtigung eines Bundesministeriums, gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen, setzt sich das Parlament in Widerspruch zu zentralen Normen der Verfassung“.[6] Formulierungskünstler schrieben von „parlamentarische[r] Selbstentmächtigung[7] oder drastischer: „Bundesgesundheitsminister Spahn schneidert sich hier Kompetenzen auf den Leib, die dem Verfassungsjuristen die Augen aus den Höhlen treten lassen“.[8]