Ab Minute 26:08 die Rede von Rodolfo Bohnenberger über die Verletzung von Kinderrechten und Elternrechten
Kinderrechte und Elternrechte - verfassungsmäßige Grundlagen
Bremische Landesverfassung
Artikel 23
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe. (2) In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend. (3) Das Erziehungsrecht kann den Eltern nur durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden.
Artikel 25
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
Artikel 6 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (1992 auch von Deutschland ratifiziert):
Artikel 3 (1): Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist."
Artikel 5 (Auszug): Respektierung des Elternrechts: „Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern ...“